BDSV gegen zusätzliche Belastungen nach der EG-CLP-Verordnung

BDSV-Geschäftsführer Dr. Rainer Cosson

Düsseldorf - Die BDSV hat sich sowohl gegenüber dem Bundesumweltministerium als auch gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales dagegen verwahrt, dass bei der Entlassung von Stahlschrott aus dem Abfallregime aufgrund der EG-CLP-Verordnung weitere Belastungen auf die Stahlrecyclingbetriebe zukommen.

Die EG-CLP-Verordnung ist Gegenstand des gefahrstoffbezogenen Arbeitsschutzrechts. Derzeit ist strittig, ob Recyclingbetriebe auch dann Stoffe notifizieren müssen, wenn sie als nicht gefährlich eingestuft werden. Das deutsche Reach-CLP-Helpdesk verneint diese Frage zwar. Jedoch scheint diese Ansicht von der europäischen Chemikalienagentur Echa und einigen deutschen Experten nicht geteilt zu werden.

Das Thema gewinnt dadurch besondere Bedeutung, dass die Recyclingwirtschaft in der Vergangenheit durchaus Verständnis und Unterstützung für die Forderung erfahren hat, dass die Betriebe für aus dem Abfallregime entlassene Stoffe möglichst problemlos das so genannte Recyclingprivileg des Artikels 2 Abs. 7 (d) der Reach-Verordnung in Anspruch nehmen können.

„Zurückgewonnene Stoffe“ unterliegen danach der Registrierungspflicht nach Reach nicht. BDSV-Hauptgeschäftsführer Rainer Cosson: „Das Recylingprivileg nach der Reach-Verordnung würde ad absurdum geführt, wenn die Notifizierungspflicht nach der EG-CLP-Verordnung in vollem Umfang bestehen sollte. Immerhin steht zur Diskussion, dass die Recyclingbetriebe pro Stoff und Rechtseinheit 200 IUCLID-Felder ausfüllen müssen.“

Die BDSV hat bei den beteiligten Bundesministerien angeregt, dass die aufgetretene Rechtsunsicherheit im Zuge des derzeit beratenen deutschen GHS-Anpassungsgesetzes im Sinne der Förderung und nicht der Behinderung des Recyclinggedankens klargestellt wird.

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RT