Stiftung ear begrüßt Ansbacher Urteil

EAR-Vorstand Hartmut Theusner

Fürth - „Gerade diese Entscheidung des VG Ansbach trägt dem Sinn des ElektroG in besonderer Weise Rechnung, auch wenn es auf den ersten Blick ungewöhnlich zu sein scheint, Textilien als registrierungspflichtige Elektrogeräte einzuordnen“, erklärte Hartmut Theusner, Vorstand der stiftung ear, in Fürth zu einem im Januar verkündeten Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach.

Das Gericht hatte festgestellt, dass Textilien mit eingearbeiteten elektrischen Heizsystemen (beheizbare Fußsäcke und Wärmeauflagen) als Elektrogeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) anzusehen sind. „Auch Hersteller solcher Produkte sind deshalb verpflichtet, sich bei der stiftung ear zu registrieren. Das genau entspricht der im ElektroG festgeschriebenen Produktverantwortung“, so Theusner weiter.

Laut VG Ansbach handelt es sich bei den Fußwärmern und Heizdecken um Geräte mit aktiver Wärmeerzeugung. Durch die aktive Wärmeerzeugung unterschieden sie sich von herkömmlichen Funktionstextilien, die lediglich Körperwärme speichern könnten. Dieser Unterschied komme auch im Preis zum Ausdruck und stehe für die Kunden im Vordergrund. Daher seien die Decken und Fußwärmer als Elektrogeräte anzusehen. Als Bestandteil privater Haushalte seien sie den Haushaltskleingeräten zuzuordnen, für die eine Registrierungs- und Entsorgungspflicht des Herstellers bestehe.

Das Gericht widersprach damit der Ansicht des Herstellers, der gegen seine Registrierungspflicht geklagt hatte. Nach seiner Meinung fielen die Produkte nicht unter das ElektroG, weil sie ihre eigentliche Funktion bereits ohne die elektrische, aktive Beheizung erfüllten. Die Heizung sei ein vernachlässigbarer Zusatznutzen. Der Hersteller der Kleingeräte hatte gehofft, dass das Gericht ähnlich wie in einem früheren Fall entscheiden würde. So war der Sportartikelhersteller adidas gegen seine Registrierungspflicht für einen Sportschuh mit elektrisch verstellbarer Fersendämpfung vor Gericht gezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte im Jahr 2008 noch der Argumentation, dass der Schuh auch ohne die Elektronik funktionstüchtig sei und daher keine Registrierungspflicht bestehe. Seitdem versuchen immer wieder Hersteller, diese Rechtsprechung für sich nutzbar zu machen.

Bildquelle: ear